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   OLG Hamm, 12.06.2019 - I-31 W 12/19   

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https://dejure.org/2019,38728
OLG Hamm, 12.06.2019 - I-31 W 12/19 (https://dejure.org/2019,38728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2019 - I-31 W 12/19 (https://dejure.org/2019,38728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - I-31 W 12/19 (https://dejure.org/2019,38728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages; Maßgeblicher Nettodarlehensbetrag

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2019 - 31 W 12/19
    Daher bemesse sich der Streitwert entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 - nach der Höhe des Darlehensbetrages.

    Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, dem - wie hier - ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert - wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss im Ansatz zutreffend erkannt hat - nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 juris; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris für eine Kapitalbeteiligung ; Senat, Beschluss vom 25.03.2019 - 31 W 5/19; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Widerruf").

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2019 - 31 W 12/19
    Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, dem - wie hier - ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert - wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss im Ansatz zutreffend erkannt hat - nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 juris; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris für eine Kapitalbeteiligung ; Senat, Beschluss vom 25.03.2019 - 31 W 5/19; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 "Widerruf").
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 35/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2020 - 4 W 9/20

    Streitwertfestsetzung: Klage des Darlehensnehmers auf Feststellung des

    Dies steht im Einklang mit einer Vielzahl inzwischen ergangener obergerichtlicher Entscheidungen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18, BeckRS 2018, 33522; Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 105/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 26.09.2017 - 2 U 12/17, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - I-17 W 14/19, n. v.; Kammergericht, Beschluss vom 29.07.2019 - 26 U 107/18, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2019 - 17 U 376/18, n. v.; OLG München, Beschluss vom 08.05.2019, 19 U 381/19, n. v.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2019 - 8 U 1024/18, n. v.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 - I-19 W 9/19, n. v., Beschluss vom 12.06.2019 - I-31 W 12/19, n. v.).
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